Hinweispflicht des Händlers beim Überlassen von Druckluft-,
Federdruckwaffen und CO2-Waffen
Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WaffG. wird hiermit auf das Erfordernis des
Waffenscheins zum Führen und ggf. einer Schießerlaubnis hingewiesen.
Zum Beispiel zum Schießen mit freien Luftdruck oder CO2-waffen in einem
umzäunten Privatgrundstück sind kein Waffenschein und keine Schießerlaubnis
erforderlich.
3 wichtige Punkte; bitte vollständig lesen !
1. Erwerb ab 18 Jahren
2. Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit
3. Schießen auf einem umfriedeten (eingezäunten) Grundstück
1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen unter 7,5
Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren
erlaubnisfrei möglich (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2,
Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und
CO2-Waffen, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und
entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel
gebracht worden sind (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2,
Unterabschnitt 2 Nr. 1.2).
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen über 7,5
Joule ist erlaubnispflichtig (WBK) (siehe § 2 Abs. 2 WaffG).
2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen (egal welche
Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die
tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume
oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.
Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die
Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen
Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen
Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum
Büchsenmacher oder zum Schießstand).
3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig (§ 12 Abs. 4
Satz 1 WaffG).
Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG:
Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch
den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5
Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen
können.
4. Hinweispflicht des Händlers beim Überlassen von Druckluft-,
Federdruckwaffen und CO2-Waffen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WaffG. wird hiermit auf
das Erfordernis des Waffenscheins zum Führen und ggf. einer Schießerlaubnis
hinzuweisen. |